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Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 184

Nach § 82b EStDV konnten Aufwendungen für größeren Erhaltungsaufwand abweichend von § 11 Abs. 2 EStG gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Die Vorschrift ist durch das StEntlG 1999/2000/2002 aufgehoben wurden und galt nur noch für vor dem 1.1.1999 entstandenen Erhaltungsaufwand.

Durch das HBegleitG 2004 v. 29.12.2003[1] ist die Regelung inhaltsgleich für Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2003 entstehen[2], wieder eingefügt worden.

 

Rz. 185

Die Vorschrift gilt für größere Erhaltungsaufwendungen von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung der Erhaltungsaufwendungen nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Ferner muss die Grundfläche des Gebäudes überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % (§ 82b Abs. 1 S. 2 EStDV), Wohnzwecken dienen. Erfüllt das Gebäude im Zeitpunkt der Leistung diese Voraussetzungen, kann der Aufwand verteilt werden, auch wenn es in den Verteilungsjahren nicht mehr überwiegend Wohnzwecken dient.[3] Verlangt wird eine dauerhafte Wohnnutzung. Hieran fehlt es, wenn die Wohnung für kürzere Zeiträume an Feriengäste vermietet wird.[4] Garagen dienen unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung Wohnzwecken, sofern lediglich 1 Pkw pro Wohnung in ihnen untergestellt wird. Räume für die Unterstellung weiterer Pkw sind stets als nicht Wohnzwecken dienend anzusehen.[5]

 

Rz. 186

Ob größerer Erhaltungsaufwand gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist nicht kleinlich zu verfahren. Der BFH hat einen Aufwand von 1.440 DM als größeren Erhaltungsaufwand angesehen.[6] Nicht erforderlich ist, dass der Erhaltungsaufwand auf eine einzelne Maßnahme zurückzuführen ist.

 

Rz. 187

Die Aufwendungen können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Es handelt sich somit um ein Wahlrecht, sodass es dem Stpfl. obliegt, ob und ggf. für we...

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