Gerät ein Rechtsanwalt in Geldnot, wird ihm oft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen vermutetem Vermögensverfall die Zulassung entzogen. Dies soll eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden unterbinden. Zugleich wird seine berufliche Qualifikation nahezu wertlos und die Chance, sich finanziell und beruflich zu rehabilitieren, wird gering. Eine unangemessene Schlechterstellung gegenüber anderen Berufstätigen?

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Schlagworte zum Thema:  Anwaltszulassung, Vollstreckung, Widerruf