Die Erhebung von Angaben zu Vorstrafen ist grundsätzlich nicht erforderlich und damit unzulässig, weil bestimmte Strafen nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind und keine darüber hinausgehenden Mitteilungspflichten gegenüber einem Vermieter bestehen. Die Rechtsprechung hat eine Offenbarung von Vorstrafen bisher nur mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen als zulässig angesehen, wenn ein klarer Bezug zu einer entsprechenden Tätigkeit und damit eine Gefährdungslage besteht. Bei der Begründung eines Mietverhältnisses wird von der DSK eine vergleichbare Gefährdungslage nicht gesehen.

Auch die Erhebung von Informationen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren soll wegen der geltenden Unschuldsvermutung unzulässig sein.

Der Einschätzung der DSK zu diesen Sachverhalten ist zuzustimmen.

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