Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Blumenkästen auf Balkon und Außenfensterbank – Was darf der Mieter?

Robert Harsch
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Der Mieter ist gehalten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und Schäden von ihr fernzuhalten. Innerhalb der Mieträume darf er Blumen und Pflanzen in beliebiger Art und Anzahl, auch ohne Einwilligung des Vermieters, haben, solange das Eigentum des Vermieters dadurch nicht beeinträchtigt wird. Außerhalb der angemieteten Räume (z. B. im Treppenhaus) dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung des Vermieters aufgestellt werden. Entsprechendes gilt für das Anbringen von Blumenkästen an der Außenwand des Hauses und das Aufstellen solcher Kästen auf dem Fensterbrett vor den Fenstern, es sei denn, dass bauseits Vorrichtungen zur Aufnahme von Blumenkästen vorhanden sind.

1 Nutzungsrecht des Mieters – unterschiedliche Rechtsmeinungen

Einige Gerichte gehen davon aus, dass es dem Mieter ohne Genehmigung des Vermieters oder ohne Vertragsregelung nicht gestattet ist, die Außenbänke von Fenstern mit Blumenkästen zu versehen. Als Grund wird herangezogen, dass die Fensterbretter nicht mitvermietet sind, sondern einer Sondernutzung durch den Mieter unterliegen (LG Berlin, Urteil v. 20.5.2011, 67 S 370/09, GE 2011 S. 1230; v. 6.7.2001, 65 S 25/01, GE 2001 S. 1678). Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Vermieter das Aufstellen der Blumenkästen jahrelang geduldet habe (LG Berlin, a. a. O.; a. A.: LG München, Urteil v. 17.6.1989, 14 S 23941/97, zitiert bei AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 7.10.2000, 13 C 356/00, erste Instanz zu LG Berlin in MM 2001 S. 441 mit Anm. Despang: auch bei jahrelanger Duldung kein Anspruch, wenn das Installieren der Kästen die Substanz der Außenfassade beschädigt).

Demgegenüber sieht das OLG Köln das Anbringen von Blumenkästen an den Fensteraußenbänken als normalen Mietgebrauch (OLG Köln, Urteil v. 29.4.1994, 19 U 201/93, WuM 2005 S. 582, allerdings ohne nähere Begründung; ebenso LG Berlin, Urt. v. 3.7.2012, 65 S 40/12, M...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren