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LG Berlin Urteil vom 20.05.2010 - 67 S 370/09

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 05.06.2009; Aktenzeichen 4 C 354/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 4 C 354/08 – geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die an der Außenfront der Balkonbrüstung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe der von ihm angemieteten im 1. Obergeschoss links des Hauses nnnnn in nnnnn Berlin belegenen Wohnung zu entfernen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch erreicht. In Anbetracht der von einem außen an einem Balkon angehängten Blumenkasten ausgehenden Gefahren ist ein dahingehender Beseitigungsanspruch mit 900 EUR zu bewerten, so dass eine hinreichende Beschwer gegeben ist.

Die Berufung ist auch begründet.

1. Dem Kläger steht gemäß § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der von dem Beklagten an der Außenseite des Balkons seiner angemieteten Wohnung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe.

a. Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenseite von Balkonen ist vorliegend n...

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