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LG Berlin Urteil vom 03.07.2012 - 65 S 40/12

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Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 22.12.2011; Aktenzeichen 245 C 169/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22.12.2011 – 245 C 169/11 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, die außen an dem Balkon der von ihnen angemieteten Wohnung des Hauses …, 2. OG rechts, angebrachten Blumenkästen zu entfernen und es künftig zu unterlassen, außen hängende Blumenkästen am Balkon anzubringen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Klage ist auch in der Sache erfolgreich. Sie rechtfertigt eine andere Entscheidung.

Die Klägerin kann gemäß § 541 BGB von den Beklagten verlangen, die an der Außenseite des Balkons aufgehängten Blumenkästen zu entfernen und das Aufhängen von Blumenkästen an der Außenseite zu unterlassen. Eine die Klägerin bindende Vereinbarung, wonach den Beklagten dieses Recht eingeräumt ist, ergibt sich nicht. Insbesondere ist mit der Übergabe der Halter zum Aufhängen der Balkonkästen durch den für die Klägerin tätig gewesenen Architekten keine Erlaubnis zum Aufhängen der Balkonkästen auch auf der Außenseite des Balkons verbunden gewesen. Hier haben die Beklagten gar nicht dargelegt, dass es in diesem Zusammenhang gestattet worden sei, diese zum Aufhängen auf der Außenseite zu verwenden.

Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass an dem früheren Balkon eine entsprechende Vorrichtung auf der Balkonbrüstung zum Aufstellen eines Blumenkastens vorhanden war, so dass schon die bauliche Gestaltu...

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