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AG Berlin-Schöneberg Urteil vom 07.12.2000 - 13 C 356/00

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden die Klägerinnen verurteilt,

  1. die im linken Seitenflügel des Gebäudes … befindliche Steintreppe zu den Mieterkellern so instandzusetzen, dass die Stufen begradigt bzw. ebene Stufen wiederhergestellt werden,
  2. die Heizungsrohe, die sich im Keller des linken Seitenflügels vom Gang aus betrachtet an der Decke des 2. Kellerraumes befinden, zu isolieren,
  3. in den auf dem als Anlage 1 beigefügten Grundriss der Wohnung der Beklagten mit Ziffern 2, 3 und 6 bezeichneten Zimmern die Fenster an den Außenseiten, insbesondere die Wasserschenkel malermäßig instanzusetzen, m dem mit Ziffer 2 bezeichneten Zimmer die rechten, schmalen mit Vierkant zu öffnenden Fenster dergestalt instandzusetzen, dass diese wieder verschließbar sind, in dem mit Ziffer 4 bezeichneten Zimmer das innere obere Fenster dergestalt instandzusetzen, dass der aufklaffende Spalt beseitigt wird, in dem mit Ziffer 5 bezeichneten Zimmer das Einfachfenster dergestalt instandzusetzen, dass es mit beiden Riegeln verschlossen werden kann.

3. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Hohe des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in der …. Die Beklagten haben auf dem Fensterblech eines hofseitigen Zimmers ihrer Wohnung einen Blumenkasten abgestellt, dessen Entfernung die Klägerinnen verlangen. Sie behaupten hierzu, ihre Hausverwaltung habe erstmals Ende März/Anfang April 2000 Kenntnis davon erhalten, dass der Blumenkasten auf dem Fensterblech abgestellt worden sei und bestreiten, dass dieser bereits seit 1991 dort stehe. Sie sind der Ansicht, mangels Kenntnis könne demnach von einer stillschweigenden Duldung nicht ...

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