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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren, Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

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BMF, Schreiben v. 11.12.2014, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 2014, 1571

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464) und vom 10.6.2014 (BStBl 2014 I S. 831); TOP 12 der Sitzung AO III/2014 vom 10. bis 12.9.2014

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 7.5.2014, 2 BvR 2454/12 die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.7.2012, III R 80/09 (BStBl 2012 II S. 816) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ferner hat der Bundesfinanzhof mit weiteren Urteilen vom 9.2.2012, III R 67/09 (BStBl 2012 II S. 567) und vom 14.11.2013, III R 18/13 (BStBl 2014 II S. 383) die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten bestätigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 2 (Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10.6.2014 (BStBl 2014 I S. 831) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder Feststellung wird auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1403) hingewiesen.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (a.a.O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entf...

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