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Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Rechtsänderungen

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BMF, Schreiben v. 12.5.2010, VersSt - S 6565/09/10001/VersSt - S 6413/10/10002

I. Neuregelung der Feuerschutzsteuer; Bemessungsgrundlage von Versicherung- und Feuerschutzsteuer;

Nach der ab 1.7.2010 geltenden Rechtslage wird die Feuerschutzsteuer nur noch auf gesetzlich festgelegte Anteile der folgenden Versicherungen erhoben:

  • Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, und
  • Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,

wenn die versicherten Gegenstände sich bei der Entgegennahme des Versicherungsentgelts im Geltungsbereich des Feuerschutzsteuergesetzes befinden (§ 1 FeuerschStG n.F.). Nach neuer Rechtslage sind daher folgende Versicherungen nicht mehr feuerschutzsteuerpflichtig:

  • Verbundene Kernanlagensachversicherung,
  • Terrorversicherung,
  • Allgefahrenversicherung,
  • Verbundene Sachgewerbeversicherung,
  • Mietverlustversicherung.

Die Bemessungsgrundlagen für die genannten feuerschutzsteuerpflichtigen Versicherungen werden auf Versicherung- und Feuerschutzsteuer aufgeteilt. Durch die neu geregelte Trennung und Zuweisung eines festgelegten Anteils am Versicherungsentgelt jeweils nur auf die Feuerschutzsteuer bzw. nur auf die Versicherungsteuer erfolgt eine Verteilung der Anteile an der Bemessungsgrundlage auf die Steuergläubiger. Die Bemessungsgrundlage bei Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen ist ein Anteil von 40 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG n.F.) des Versicherungsentgelts, bei Wohngebäudeversicherungen ein Anteil von 14 % (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG n.F.) und bei Hausratversic...

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