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Vermögensverwaltende Personengesellschaften

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FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 4.2.2014, VI 307 - S 2241 a - 057

Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG; Verrechnung von positiven und negativen Einkünften aus verschiedenen Einkunftsarten

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.10.2013 (6 K 6171/10) entschieden, dass gem. § 15a Abs. 4 EStG festgestellte Verluste aus Vermietung und Verpachtung von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht nur mit künftigen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch mit solchen aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG aus dieser Beteiligung zu verrechnen sein sollen.

Das FG weist darauf hin, dass nach § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG die verrechenbaren Verluste die Gewinne mindern, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.

Da § 15a EStG nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sinngemäß anzuwenden sei, müsse die Berechnung des Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden. Konsequenterweise müsse dann in späteren Wirtschaftsjahren auch eine Verrechnung der zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten derselben Beteiligung vorgenommen werden.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt (Az.: IX R 52/13).

Sofern Einsprüche auf dieses Verfahren gestützt werden, ruht gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Verfahren. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

Normenkette

EStG § 15a,

EStG § 23

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