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Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, Verlängerung der getroffenen Billigkeitsregelungen bis zum 31. Dezember 2022

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BMF, Schreiben vom 14.12.2021, III C 2 – S 7030/20/10004 :004 (DOK 2021/1290403), BStBl I 2021, 2500

Bezug: BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003
BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006
I.

Die folgenden umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet:

1. Unentgeltliche Wertabgaben hinsichtlich medizinischem Material oder Personal

Folgende Regelungen wurden mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (unter VII.) veröffentlicht sowie mit dem BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2020 erweitert und verlängert:

  1. „Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.”
  2. „Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeits...

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