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Umsatzsteuer, Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU

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BMF, Schreiben vom 10.12.2020, III C 1 – S 7050/19/10001 :002 (DOK 2020/1285153), BStBl I 2020, 1370

Bezug: BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – III C 1 – S 7050/19/10001:002 (2020/1227942) –

1

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich”) aus der Europäischen Union ausgetreten. Nach den Regelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl EU Nr. L 29 vom 31. Januar 2020 S. 7; im Folgenden: „Austrittsabkommen”) schloss sich ein Übergangszeitraum an, in dem u. a. das Mehrwertsteuerrecht der Union für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Dieser Übergangszeitraum wird mit Ablauf des 31. Dezember 2020, UTC+1 (24.00 Uhr Brüsseler Zeit) enden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

1. Künftiger umsatzsteuerrechtlicher Status von Großbritannien und Nordirland

2

Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen.

3

Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland” zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Nach Artikel 8 Abs. 1 i. V. m. Anhang 3 dieses Protokolls gelten für Nordirland folgende Bestimmungen fort, soweit sie die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs betreffen:

  • Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem,
  • Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG a...

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