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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13 b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 2 Nr. 4 UStG

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BMF, Schreiben v. 26.7.2017, III C 3 - S 7279/11/10002-09/IV A 3 - S 0354/07/10002-10, BStBl I 2017, 1001

Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG

1

Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG (i. d. F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl 2014 I S. 1266) abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt.

2

Nach der früheren Verwaltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z.B. Bauträger), Steuerschuldner für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen mehr als 10 Prozent der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) beträgt.

3

In dem vom BFH entschiedenen vorgenannten Streitfall versteuerte das Bauträgerunternehmen als Leistungsempfänger zunächst die von ihm bezogenen Leistungen als Steuerschuldner, machte aber später geltend, dass die Voraussetzungen des § 13b UStG nicht vorgelegen hätten und forderte die von ihm gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Der BFH entschied wie folgt:

  1. Der Leistungsempfänger von Bauleistungen ist nur dann Steuerschuldner für die an ihn erbrachte Leistung, wenn er diese Leistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.
  2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen am Gesamtumsatz kommt es dabei nicht an.

4

Mit BMF-Schreiben vom 5.2.2014 (BStBl 2014 I S. 233) und vom 8.5.2014 (BStBl 2014 I S. 823) wurden die Finanzämter angewiesen, die Grun...

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