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Steuerliche Sondermaßnahmen nach dem Rahmenkatalog im Hinblick auf den Orkan Friederike

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FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 1.3.2018, S 1915 - 6/42 - V A 3

Das Sturmtief Friederike hat am 18.1.2018 in Nordrhein-Westfalen flächendeckend Schäden an Gebäuden, Infrastruktur und insbesondere Waldbeständen verursacht. Der Intensitätsschwerpunkt verläuft entlang einer Linie nördliches Münsterland, Ostwestfalen (Schwerpunkt im Kreis Höxter) Richtung Kassel und weiter nach Sachsen-Anhalt.

Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen auch in NRW kurzfristig zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da Unternehmerleistungen zur Aufarbeitung der Schäden vorfinanziert werden müssen.

Es erscheint aufgrund der oben beschriebenen Schadenslage angezeigt, den Geschädigten zur Vermeidung unbilliger Härten durch ausgewählte steuerliche Maßnahmen entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Anpassung der Vorauszahlungen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2018 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

2. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

2.1. Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

2.1.1. Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 2.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beide...

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