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Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt

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BMF, Schreiben v. 20.1.2014, IV D 3 - S 7155/0 :002, BStBl I 2014, 154

Leistungen der Havariekommissare, Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger und der Dispacheure)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6.1.2014, IV D 3 – S 7156/13/10001 (2014/0001853), BStBl 2014 I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

In Abschnitt 8.1 Abs. 7 wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt gefasst:

„1Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere:”.

Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

Normenkette

UStG § 4 Nr. 2,

UStG § 8 Abs. 1

Fundstellen

BStBl I, 2014, 154

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Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt (zu § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 UStG)

  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE. Umsätze für die Seeschifffahrt sind nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 2 UStG steuerfrei. In § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist eine Generalnorm enthalten, die sonstige Leistungen, die für den ...

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