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Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung, Bonuszahlungen der Krankenkasse

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BMF, Schreiben v. 6.12.2016, IV C 3 - S 2221/12/10008 :008, BStBl I 2016, 1426

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) – Anwendung des BFH-Urteils 1.6.2016, X R 17/15 (BStBl 2016 II S. …)

Bezug: BMF-Schreiben zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 4.7.2016 (BStBl 2016 I S. 645)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 65a SGB V abweichend von Randziffer 72 des BMF-Schreibens vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 4.7.2016 (BStBl 2016 I S. 645), Folgendes:

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Vorauss...

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