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Sanierungsgewinne, Steuerstundung, Steuererlass

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 25.4.2016, S 2140 - 8 - St 244

I. Allgemeines

1. Regelungsgrundlage

Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240) – nachfolgend: BMF-Schreiben -. Fälle der Planinsolvenz (§§ 217 ff. InsO) fallen originär unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) ist es entsprechend anzuwenden, vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 18).

Mit Beschluss vom 25.3.2015 (Az.: X R 23/13) hat der BFH den Großen Senat zu einer Entscheidung darüber angerufen, ob das BMF-Schreiben (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009, a.a.O.) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Die Frage ist auch Gegenstand von weiteren, vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az.: I R 52/14 und IV R 6/15). Die Verwaltung teilt die in der Beschlussvorlage durch den BFH vertretene Auffassung, dass weder ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes, noch eine unionswidrige staatliche Beihilfe vorliegt.

2. Sanierungsgewinn

2.1 Allgemein

Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 66 EStG, die auch zur Anwendung des BMF-Schreibens herangezogen werden kann, sind unter einer Sanierung geeignete Maßnahmen, insbesondere zur finanziellen Gesundung eines notleidenden, sanierungsbedürftigen Unternehmens zu verstehen (z.B. BFH-Urteil vom 26.11.1980, BStBl 1981 II S. 181). Begünstigt ist nur die unternehmensbezogene Sanierung (RdNr. 1 und 2 des BMF-Schreibens; bestätigt durch BFH-Urteil vom 14.7.2010, BStBl 2010 I...

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