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Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11.3.2015 (I R 10/14)

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Gleichlautende Ländererlasse v. 14.12.2015, G 1425, BStBl I 2015, 1090

Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11.3.2015, I R 10/14
vom 14.12.2015

Der BFH hat mit Urteil vom 11.3.2015, BStBl 2015 II S. 1049, entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach Auffassung des BFH kann die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG vorgenommen werden, weil der Hinzurechnungsbetrag im nach § 7 GewStG ermittelten Gewinn des Gewerbebetriebs enthalten ist, es sich insoweit um ausländische Einkünfte handelt und diese in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden.

Diese Auslegung des Gesetzes wird nicht geteilt:

  • Würde es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag um ausländische Einkünfte handeln, wäre er nicht im Gewinn im Sinne des § 7 GewStG enthalten.

    Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewinn nach den Vorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Regelungen der Gewinnermittlung im Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz, die dem Wesen der Gewerbesteuer widersprechen, bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. H 7.1 [1] „Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags” GewStH). Daraus folgt, dass in ausländischen Betriebsstätten erzielte Gewinne bzw. Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, gewerbesteuerlic...

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