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Elektronische Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen

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FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 1.4.2005, S 0061 - 65 - V 1

Nach § 41a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2005 Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das FA zu übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das FA im Einzelfall auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten und die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form (auf Papier, per Telefax) zulassen (sog. Härtefallklausel).

Aus Vereinfachungsgründen wird für bis zum 31.3.2005 endende Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume nicht beanstandet, wenn Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form abgegeben werden. Eine förmliche Zustimmung des FA ist für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Nach diesem Zeitpunkt ist für (Vor-)Anmeldungen grundsätzlich nur noch das elektronische Verfahren mit der Möglichkeit einer Härtefallregelung vorgesehen.

Angesichts der jüngsten Diskussion um mögliche Sanktionen für den Fall, dass für nach dem 31.3.2005 endende (Vor-)Anmeldungszeiträume weiterhin Papieranmeldungen abgegeben werden, erscheint es mit Blick auf die in der AO vorgeschriebene Form der Steuererklärung allerdings zweifelhaft, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in dieser Form aufrechterhalten werden kann.

Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mündliche Steuererklärung zugelassen ist. Hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellt sich dah...

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