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Berufskraftfahrer, Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg

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OFD Koblenz, Verfügung v. 23.10.2006, S 1301 B Lux - St 33 3

Gemäß Nr. 8 Satz 2 der Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Berufskraftfahrern v. 8.3.2005 (im folgenden VV genannt), die am 10.5.2005 im BStBl 2005 I S. 696, amtlich veröffentlicht worden ist, ist die VV in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Jahres nach Abschluss der VV auf Antrag auf alle abgeschlossenen Fälle anzuwenden.

Abgeschlossen wurde die VV, nach dem das BMF am 1.3.2005 den Vertrag unterzeichnet hat, durch Gegenzeichnung des Finanzministeriums des Großherzogtums Luxemburg am 8.3.2005.

Die Jahresfrist zur Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen beginnt somit am 9.3.2005 und endet mit Ablauf des 8.3.2006 (§ 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Diese rückwirkende Regelung der VV, binnen Jahresfrist die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen zuzulassen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Festsetzungsfrist zum Erlass, zur Aufhebung und zur Änderung von Steuerbescheiden, die die Umsetzung einer VV zum Gegenstand haben, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der VV endet (§ 175a AO).

Zurückzuweisen sind Anträge auf Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen, die nach dem 8.3.2006 eingegangen sind.

Normenkette

AO 1977 § 175 a;

DBA-Luxemburg Art. 26 Abs. 3

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