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Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, BStBl 2020 I S. 1032

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Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.11.2025, G 1400, BStBl I 2025, 1838

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, a.a.O., hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BStBl 2020 II S. 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, a.a.O., werden aufgehoben.

Die im BFH-Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, a.a.O., zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1

Gleichlautende Ländererlasse vom 05.11.2025

FinMin Baden-Württemberg, FM3 - G 1401 - 2/6

FinMin Bayern, 33 - G 1400 - 1/7/48

FinMin Berlin, III M - G 1400 - 2/2019

FinMin Brandenburg, G 1400/2029 - 001/003

FinMin Bremen, G 1401 - 1031/2021 - 3673/2021

FinMin Hamburg, G 1400 - 2019/001 - 53

FinMin Hessen, G1400 - A - 00035 - 0353 - II 4#2004 - 00001

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, G 1400 - 00000 - 2019/004 - 004

FinMin Niedersachsen, 31 - G 1400/001 - 0003

FinMin Nordrhein-Westfalen, G 1401 - 2 - 2023 - 10843 - VB4

FinMin Rheinland-Pfalz, G 1400#2019/0003 - 0401 444

FinMin Saarland, G 1400 - 2#023

FinMin Sachsen, 33 - G 1400/18/10 - 2025/76197

FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - G 1400 - 70

FinMin Schleswig-Holstein, VI 312 - G 1400 - 166

FinMin Thüringen, 1040...

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