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Zuständigkeitswechsel

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LfSt Bayern v. 27.10.2017, S 0127.1.1-6/6 St 42

 

1. Allgemeines

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung durch eine Änderung der sie begründenden Umstände von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit erst in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der betroffenen Finanzämter von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO) und kein Grund vorliegt, der den Wechsel der Zuständigkeit gesetzlich ausschließt (§ 26 Satz 3 AO). Erforderlich ist positive Kenntnis. Ein reines Kennenmüssen ist nicht ausreichend (BFH-Beschluss vom 19.5.2008, V B 28/07, BFH/NV 2008 S. 1451). Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine veränderte örtliche Zuständigkeit der Finanzämter nicht berufen, solange die die Zuständigkeit verändernden Umstände keinem der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei bekannt geworden sind (BFH-Urteil vom 25.1.1989, X R 158/87, BStBl 1989 II S. 483).

Tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, hat das neu zuständig gewordene Finanzamt die Besteuerung in vollem Umfange zu übernehmen. Das gilt sowohl für den Festsetzungs- als auch den Erhebungsbereich und auch für frühere (noch nicht abgeschlossene) Veranlagungszeiträume.

Das neu zuständig gewordene Finanzamt tritt in dem Stadium, in dem sich das Verwaltungsverfahren befindet, in das Verfahren ein und hat sowohl die unerledigten Veranlagungen durchzuführen als auch die Kassengeschäfte zum Stand des Zuständigkeitswechsels zu übernehmen. Erforderlichenfalls hat es auch Vollstreckungsmaßnahmen wegen Abgabenrückständen aus der Zeit vor Eintritt des Zuständigkeitswechsels vorzunehmen bzw. fortzuführen, weil die Zuständigkeit für die Besteuerung auch die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen umfasst; bei Erstattung von Guthaben vgl. Karte 6 zu § 26 AO. Das bislang zuständige Finanzamt...

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    1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon ...

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