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Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen

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BMF, Schreiben v. 28.3.2007, IV C 5 - S 2334/07/0011, BStBl I 2007, 464

Anwendung des BFH-Urteils vom 5.9.2006, VI R 41/02 (BStBl 2007 II S. …)

Bezug : Sitzungen LSt III/06 (TOP 5) und LSt I/07 (TOP 10)

Zu dem Urteil des BFH vom 5.9.2006, VI R 41/02 (BStBl 2007 II S. …) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Die Rechtsgrundsätze des Urteils sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann nach Auffassung des BFH die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG (ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag) oder nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Der BFH sieht in § 8 Abs. 2 EStG die Grundnorm zur Bewertung der Einnahmen, in § 8 Abs. 3 EStG eine Spezialvorschrift mit tendenziell begünstigendem Charakter und räumt dem Arbeitnehmer, jedenfalls für das Veranlagungsverfahren, ein Wahlrecht zur Anwendung der beiden Absätze des § 8 EStG ein. Trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG könne stets nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden, wenn dies günstiger ist. Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG soll grundsätzlich der „günstigste Preis am Markt” der Vergleichspreis sein.

Ein solches Wahlrecht entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes. Bei Absatz 3 handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut „… so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 …” eindeutig um eine Spezialvorschrift zu Absatz 2. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3 vor, so schließt dies die Anwendung von Absatz 2 aus. Ein Wahlrecht war auch nicht gesetzgeberischer Wille. Die besondere Bewertungsvorschrift in Absatz 3 ist eine Typisierung, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient. In der Gesetzesbegründung zu...

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