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Veränderung des Leistungsorts durch Verwendung einer USt-IdNr.

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OFD Münster, Verfügung v. 8.9.2005, o. Az.

In bestimmten Fällen kann der Ort einer sonstigen Leistung verlagert werden, wenn der Leistungsempfänger (Auftraggeber) gegenüber dem Leistenden eine USt-IdNr. verwendet hat.

In A 42c Abs. 3 UStR 2005 hat die Finanzverwaltung nunmehr klargestellt, wie der Begriff der „Verwendung” auszulegen ist. Insbesondere verlangt das Tatbestandsmerkmal der „Verwendung der USt-IdNr.” ein positives Tun des Leistungsempfängers. Mithin reicht das bloße formularmäßige Aufführen der USt-IdNr. in Briefköpfen oder Gutschriften nicht aus, um von einer Verwendung der USt-IdNr. zwecks Verlagerung des Leistungsorts auszugehen. Die zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ergangene Anweisung des A 42c Abs. 3 UStR. 2005 ist sinngemäß auch auf die weiteren Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsorts und seiner Verlagerung unter Verwendung der USt-IdNr. anzuwenden (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 UStG).

Das BMF hat in mehreren Stellungnahmen beispielhaft darauf hingewiesen, bei welchen Fallgestaltungen man u. a. von der Verwendung der USt-IdNr. ausgehen kann:

  • Bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Kunden kann zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zusätzlich die Erklärung des Kunden aufgenommen werden, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen Einzelaufträgen verwendet werden solle, sofern nicht im Einzelfall eine ausdrückliche abweichende Erklärung ergehe.
  • Beim mündlichen (z.B. telefonischen) Abschluss eines Auftrags kann die Erklärung über die Verwendung der USt-IdNr. durch den Kunden abgegeben werden und in einer (Telefon-)Notiz festgehalten werden.
  • Bei einer Abrechnung mittels Gutschrift soll statt eines formularmäßigen Vordrucks die verwend...

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    UStR 2008 / 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG
    UStR 2008 / 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

      (1) 1Als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinn ist grundsätzlich derjenige zu behandeln, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (vgl. Abschnitt 192 Abs. 16). 2Aus Vereinfachungsgründen ist bei Leistungen im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG ...

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