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Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Kinderfreibeträgen 1983 bis 1995

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BMF, Schreiben v. 14.3.2000, IV C 4 - S 2282 a - 35/00, BStBl. 2000 I, S. 413

2 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Umsetzung des § 53 EStG (Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungzeiträumen 1983 bis 1995) – Anlage 1 – Folgendes:

 

Allgemein

1

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in drei Entscheidungen vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93, BStBl 1999 II S. 174, 2 BvR 1220/93, BStBl 1999 II S. 193 und 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BStBl 1999 II S. 194 die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern (Kinderfreibeträge/Kindergeld) in den Jahren 1985, 1987 und 1988 in bestimmten Fällen als nicht ausreichend angesehen und in derartigen Fällen – soweit sie offen sind – Nachbesserung verlangt.

Nach den Entscheidungen des BVerfG sind die beanstandeten Regelungen nicht in allen Fällen verfassungswidrig. Vielmehr wachsen sie erst ab einem bestimmten Grenzsteuersatz in die Verfassungswidrigkeit hinein, von dem an das Kindergeld, das im Einzelfall mit dem individuellen Grenzsteuersatz in einen Kinderfreibetrag umzurechnen ist, zusammen mit dem gesetzlichen Kinderfreibetrag nicht ausreicht, das steuerliche Existenzminimum eines Kindes freizustellen.

2

Die Entscheidungen des BVerfG betreffen zwar nur die Jahre 1985, 1987 und 1988 sowie Familien mit einem bzw. zwei Kindern. Die vom BVerfG aufgestellten Kriterien sind aber ab dem Veranlagungszeitraum 1983 für alle Familien zu beachten, soweit die Einkommensteuerveranlagungen noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt sind. Danach sind grundsätzlich folgende Fälle zu überprüfen:

  • Einkommensteuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Höhe der Kinder...

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    0
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