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Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel III Nr. 1 Buchstabe a Offshore-Steuerabkommen bei Wohnraumbeschaffungen durch die amerikanischen Streitkräfte für ihre Truppenangehörigen oder das zivile Gefolge

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BMF, Schreiben v. 2.10.1991, IV A 3 - S 7490 - 4/91, BStBl I 1991, 964

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Wohnraumbeschaffungen durch die amerikanischen Streitkräfte für ihre Truppenangehörigen oder das zivile Gefolge folgendes:

Bei den Wohnraumbeschaffungen der amerikanischen Streitkräfte handelt es sich um Direktbeschaffungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 6 NATO-ZAbk von Wohnräumen, die die Truppenangehörigen oder das zivile Gefolge bisher selbst auf dem freien Wohnungsmarkt privat angemietet haben. Eine Beteiligung der Bundesvermögensverwaltung beim Abschluß der Mietverträge ist nur vorgesehen, sofern dies von den Streitkräften in Einzelfällen gewünscht wird.

Die Mietverträge werden im Rahmen des Government Rental Housing Programms (GRHP) von Liegenschaftsvertragsoffizieren abgeschlossen, die vom Deputy Chief of Staff Engineer, USAREUR, ernannt werden. Die Vertragsoffiziere handeln im Namen der amerikanischen Streitkräfte und gehen hierbei Haushaltsverbindlichkeiten für die Vereinigten Staaten von Amerika ein.

Die unmittelbare Vermietung von Wohnräumen an die amerikanischen Streitkräfte ist umsatzsteuerrechtlich eine sonstige Leistung, für die der Vermieter die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel III Nr. 1 Buchstabe a Offshore-Steuerabkomen (BGBl 1955 II S. 823, BStBl 1955 I S. 620) in Anspruch nehmen kann, sofern die nach dem BdF-Erlaß vom 2.7.1968, IV A/2 - S 7490 - 2/68 (BStBl 1968 I S. 997, USt-Kartei NG S 7490 Karte 1) erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. In Zweifelsfällen können Anfragen an die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika, CINCUSAREUR Liaison Office, Box 315, Deichmanns Aue 29, 5300 Bonn 2 gerichtet werden.

Das Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 30.7.1990, IV A ...

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