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Umsatzsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Bescheinigungsverfahren

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BMF, Schreiben v. 6.7.2011, IV D 3 - S 7179/09/10003, BStBl I 2011, 738

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossene Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Bestimmte Maßnahmen der Arbeitsförderung fallen gemäß den BMF-Schreiben vom 1.12.2010, IV D 3 – S 7179/09/10003 (2010/0945930) (BStBl 2010 I S. 1375) und 3.3.2011, IV D 3 – S 7180/10/10001 (2011/0166944) (BStBl 2011 I S. 233) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die Maßnahmenträger werden in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II beauftragt bzw. sind durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III als Träger einer beruflichen Weiterbildung zugelassen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 4.21.3 und 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV D 2 – S 7105/10/10001 (2011/0518308) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4.21.3 wird in Absatz 5 folgender Satz 6 angefügt:
„6Sofern eine Bestätigung bzw. Zulassung gemäß Abschnitt 4.21.5 Abs. 5 vorliegt, tritt diese an die Stelle der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.”
2. In Abschnitt 4.21.5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) 1Bestätigt die Bundesagentur für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II, dass für eine bestimmte berufliche Bildungsmaßnahme...

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  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.21.3 UStAE des konsolidierten Anwendungserlasses und führt einen neuen Absatz 5 ein. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG sind unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen ...

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