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Umsatzsteuer, Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021

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BMF, Schreiben vom 1.4.2021, III C 3- S 7340/19/10003 :022 (DOK 2021/0382933), BStBl I 2021, 629

Durch Artikel 13, 14 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, Buchstabe i, Nummer 13 bis 15, Nummer 19 Buchstabe a, Nummer 22 Buchstabe b, Artikel 16 Nummer 3, Artikel 19, Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe a sowie Artikel 25 und 26 i. V. m. Artikel 50 Abs. 5 und 6 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; BGBl 2020 I S. 3096) wurde zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt (zur Umsetzung der ersten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. Januar 2019 vgl. das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 – III C 3- S 7117-j/18/10002 (2018/1031145) –, BStBl I Seite 1429).

Die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet insbesondere Folgendes:

– Änderungen beim Versandhandel

Die Bestimmung des Orts der Lieferung bei der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 grundlegend geändert. Demnach verlagert § 3c Abs. 1 UStG den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (Umsatzschwelle von 10.000 Euro für nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässige liefernde Unternehmer wird im vorangegangenen und laufenden Kalenderjahr nicht überschritten) Anwendung findet. Für die Umsatzschwelle sind ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr nur die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem...

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