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Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält

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BMF, Schreiben vom 6.10.2023, III C 2 - S 7245/19/10001 :004 (DOK 2023/0947850), BStBl I 2023, 1704

BFH-Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Einleitung

1

Nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

2

Mit Urteil vom 29. November 2022 XI R 13/20, hat der BFH entschieden, dass § 12 Absatz 2 Nummer 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

3

Die Verwaltungsauffassung ist an diese BFH-Rechtsprechung anzupassen.

 

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 05. September 2023 – III C 3 – S 7279/20/10004: 003 (2023/0713649), BStBl 2023 I S. 1655, geändert worden ist, wird Abschnitt 12.16 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „3Die Steuerermäßigung begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden.”

    2. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

      „4§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst daher auch die Beherbergung in nicht ortsfesten Einrichtungen (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2022 XI R 13/20, BStBl II 2023 S. xxx). ...

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