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Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2019

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BMF, Schreiben v. 19.12.2019, III C 3 – S 7015/19/10002 :001, BStBl I 2019, 1399

(Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 – III C 3 – S 7015/17/10002 (2018/0979679), BStBl 2018 I S. 1402, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2019 – III C 2 – S 7243/19/10001 :002 (2019/1083705), BStBl 2019 I S. 1396, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Beispiel 1:
Wert der Mahlzeit 3,30 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
maßgeblicher Wert 3,30 EUR
darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,53 EUR
Bemessungsgrundlage 2,77 EUR
Beispiel 2:
Wert der Mahlzeit 3,30 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 3,50 EUR
maßgeblicher Wert 3,50 EUR
darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) ./.0,56 EUR
Bemessungsgrundlage 2,94 EUR„
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2019 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom 16.11.2018, BStBl 2018 I S. 1231).„
2. Abschnitt 1a.2 Abs. 12 Satz 5 wird wie folgt geän...

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