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Überwiegend selbständig und in geringem Umfang gewerblich tätige GbR, Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung

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FinMin Hamburg, Erlaß v. 20.4.2015, S 2241 - 2015/001 - 52

(BFH-Urteile vom 27.8.2014, VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12 – n.n.V. zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehen)

Der BFH hat mit drei Urteilen vom 27.8.2014 (Az: VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12) entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Damit hat der BFH für die Frage der Umqualifizierung einer selbstständigen Tätigkeit einer GbR in eine gewerbliche Tätigkeit eine eindeutige Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG festgelegt.

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausübt. Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch zur Anwendung, wenn der gewerblichen Tätigkeit lediglich eine geringfügige Bedeutung zukommt. Lediglich im Fall eines „äußerst geringen” Anteils der eigentlich gewerblichen an der gesamten Tätigkeit soll die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht eingreifen (BFH-Beschluss vom 8.3.2004, IV B 212/03; BFH-Urteil vom 11.8.1999, XI R 12/98). Diese bislang unbestimmte Grenze eines ”äußerst geringen Anteils” hat der BFH mit den drei o.g. Urteilen vom 27.8.2014 nunmehr...

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