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Teilentgeltlicher Erwerb eines § 10e Objekts im Wege vorweggenommener Erbfolge; hier: Anwendung des BFH-Urteils vom 7. August 1991 - I R 116/89 - (BStBl 1992 II S. 736)

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BMF, Schreiben v. 07.08.1992, IV B 3 - S 2225 a - 171/92, BStBl 1992 I S. 522

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der Anwendung des BFH-Urteils vom 7.8.1991, X R 116/89 wie folgt Stellung genommen:

Soweit der BFH mit o.g. Urteil entschieden hat, daß auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten bei Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge nur insoweit Anschaffungskosten darstellen und damit zur Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG gehören, als sie auf die dem Rechtsvorgänger entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes und die Hälfte der Anschaffungskosten des Grund und Bodens entfallen, ist die Entscheidung nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übernommene Verbindlichkeiten führen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu Anschaffungskosten und sind somit in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG einzubeziehen, soweit der Erwerber die Begleichung der Verbindlichkeiten auf sich nimmt, um die Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung i.S. des § 10 e EStG zu erlangen (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 5.7.1990, BStBl 1990 II S. 847 und BFH-Urteil vom 10.4.1991, BStBl 1991 II S. 791).

Die Aufteilung der hiernach aufgewandten Anschaffungskosten auf Grund und Boden und auf Gebäude oder Gebäudeteile ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen (vgl. Tz. 17 des BMF-Schreibens vom 25.10.1990, BStBl 1990 I S. 626).

 

Normenkette

EStG § 10e

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 522

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