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Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach EStG § 10e

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BMF, Schreiben v. 25.10.1990, IV B 3 - S 2225 a - 115/90, BStBl 1990 I S. 626

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 10 e EStG wie folgt Stellung:

 

I. Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG

 

Zeitpunkt der Herstellung und Anschaffung

(1) Der achtjährige Abzugszeitraum beginnt mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung im eigenen Haus oder der eigenen Eigentumswohnung (Wohnung) bzw. mit dem Jahr der Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung der Wohnung. Eine Wohnung ist in der Regel auch dann im Sinne des § 10 e EStG angeschafft, wenn sie durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten auf fremdem Grund und Boden entstanden ist und dieser das Eigentum an dem Objekt gegen Aufgabe eines Aufwendungsersatzanspruchs erwirbt (vgl. Absätze 6 und 15). Erwirbt der Nutzungsberechtigte das Eigentum z.B. als Erbe, stellt der Eigentumserwerb keine Anschaffung dar. Wird ein im Miteigentum stehendes Gebäude in Eigentumswohnungen umgewandelt, an denen die bisherigen Miteigentümer jeweils Alleineigentum erwerben, liegt ebenfalls keine Anschaffung im Sinne des § 10 e EStG vor. Der Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes, an dem die Miteigentumsanteile bestanden haben, bleibt insoweit für die Anwendung des § 10 e EStG maßgebend.

(2) Eine Wohnung ist hergestellt oder der Ausbau oder die Erweiterung ist fertiggestellt, sobald die Wohnung oder der Ausbau oder die Erweiterung nach Abschluß der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 11.3.1975, BStBl 1975 II S. 659, und vom 23.1.1980, BStBl 1980 II S. 365). Eine Wohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Obj...

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    Einkommensteuergesetz / § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
    Einkommensteuergesetz / § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

      (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden ...

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