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Steuerliche Gewinnermittlung, Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden

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BMF, Schreiben v. 17.12.2019, IV C 6 – S 2176/19/10001 :001, BStBl I 2020, 82

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2019 – XI R 34/16 – (BStBl 2019 II S. xxx) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. Oktober 2018 (BStBl 2018 I S. 1107) wird wie folgt gefasst:

„5 Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019, BStBl 2019 II S. xxx). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G” anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl. Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden.”

Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 (BStBl 2005 I S. 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „Heubeck-Richttafeln 2005 G” angesetzt werden können.

Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 6a

 

Fundstellen

BStBl ...

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