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Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ab 2014

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FinMin Bayern, Erlaß v. 23.12.2013, 24/21/34 - P 1700 - 087 - 46 705/13

Anlagen: Muster über die Berechnung der Reisekostenvergütung und der darin enthaltenen steuerpflichtigen Anteile (Anlage 1)
Muster über die Berechnung der steuerpflichtigen Anteile des Trennungsgeldes (Anlage 2)
Muster über die Mitteilung von Beträgen zur Mitversteuerung/Bescheinigung aus Reisekostenvergütung und Trennungsgeld (Anlage 3)

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl 2013 I S. 285) wurden die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. Ein wesentlicher Punkt der ab 1.1.2014 in Kraft tretenden Neuregelungen ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. Erste Tätigkeitsstätte ist demnach die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Auch im Steuerrecht hat ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.

Die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG erfolgt im Geltungsbereich des Bayerischen Reisekostengesetzes in Anlehnung an die Regelungen zum reisekostenrechtlichen ...

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