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Realteilung von Personengesellschaften; Anwendung des BFH-Urteils vom 1. Dezember 1992 – VIII R 57/90 – (BStBl 1994 II S. 607)

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BMF, Schreiben v. 11.8.1994, IV B 2 – S 2242 – 32/94, BStBl I 1994 S. 601

Sitzung ESt IV/94 zu TOP 24

Die Realteilung einer Personengesellschaft ist ertragsteuerrechtlich ebenso zu behandeln wie die in Tzn. 10 bis 22 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 1993 (BStBl I S. 62) geregelte Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen.

Mit Urteil vom 1. Dezember 1992 – VIII R 57/90 – (BStBl 1994 II S. 607) hat der BFH zur Realteilung einer Personengesellschaft mit Buchwertfortführung und sog. Spitzenausgleich Rechtsgrundsätze aufgestellt, die teilweise von den Regelungen des BMF-Schreibens abweichen. Zur Frage der Anwendung der Grundsätze des Urteils nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

 

1. Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Realteilung einer Personengesellschaft mit Abfindungszahlung (Spitzenausgleich)

Das BMF-Schreiben zur Erbauseinandersetzung vom 11. Januar 1993 (BStBl I S. 62) geht in Tz. 16 bei der Realteilung eines Nachlasses mit Betriebsvermögen gegen Spitzenausgleich davon aus, daß der Übernehmer von Betriebsvermögen nicht entgeltlich erwirbt, soweit die Erbquote reicht. Soweit für den Mehrerwerb jedoch eine Abfindung gezahlt wird, liegt nach dem BMF-Schreiben eine entgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen vor. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Abfindungszahlung wird diese dem Teil des Kapitalkontos gegenübergestellt, der dem Verhältnis der Abfindung zum Wert des übernommenen Betriebsvermögens entspricht (anteilige Gegenrechnung der Buchwerte). Diese Berechnungsweise, durch die die Ausführung inAbschnitt 139 Abs. 8 Satz 7 EStR 1990 überholt sind, ergibt sich aus dem Beschluß des BFH zur Erbauseinandersetzung vom 5. Juli 1990 (BStBl 1990 II S. 837).

Für die Erbauseinander...

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