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Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH): Verfassungsmäßigkeit der Umwandlungsvorschriften

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OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.8.2001, S 0622 - 23 - St 311

Auf der Grundlage der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von PGH (PGHVO) vom 8.3.1990 der ehemaligen DDR mussten PGH bis zum 31.12.1992 in Rechtsformen des bundesdeutschen Rechts umgewandelt werden.

Der BFH hat zwischenzeitlich mehrfach bestätigt, dass es sich bei einer solchen Umwandlung um eine übertragende, nicht um eine formwechselnde, handelt (vgl. z.B. Urteil vom 27.3.1996, I R 112/95, BStBl 1996 II S. 480).

Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Umwandlungsvorschriften nach der PGHVO war eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 1 BvR 1888/99 anhängig. Dieses Verfahren wurde jedoch mangels Ausschöpfung des Rechtsweges vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein vergleichbares Verfahren unter dem Az. 1 BvR 1968/1999 anhängig ist.

Beruft sich ein Steuerpflichtiger in einem Einspruchsverfahren, das sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Behandlung der Umwandlung einer PGH als übertragende richtet, auf das anhängige Verfahren beim BVerfG, ruht das Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren. In den Fällen der vorliegenden Art sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit o.g. Gründen angefochtenen Verwaltungsakte zu verneinen, weil die Behandlung der Umwandlung als übertragende mehrfach durch den BFH bestätigt worden ist. Da auf diese Rechtsfrage gestützte Einsprüche offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, kommt auch eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger Härte nicht in Betracht.

 

Normenkette

AO § 363 Abs. 2 Satz 2

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