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Private Altersvorsorge von Beamten: Einverständniserklärung und Datenaustausch

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BMF, Schreiben v. 13.12.2002, IV C 4 - S 2222 - 441/02, BStBl I 2002, 1395

Die steuerliche Förderung des in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Personenkreises setzt u.a. die Abgabe einer Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG voraus. Die Einverständniserklärung ist für diese Personengruppen Tatbestandsvoraussetzung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG; sie ist in dem Beitragsjahr abzugeben, für das eine steuerliche Förderung beantragt werden soll. Fehlt es an der erforderlichen Einverständniserklärung, ist eine Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis nicht gegeben (BMF-Schreiben vom 5.8.2002, IV C 4 – S 2222 – 295/02/IV C 5 – S 2333 – 154/02 Rdnr. 8).

In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle oder der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31.1. des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln § 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es nicht zu beanstanden, wenn die für den Veranlagungszeitraum 2002 bzw. Beitragsjahr 2002 erforderliche Einverständniserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG spätestens bis zum 30.6.2003 gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben wird. Außerdem wird es nicht beanstandet, wenn die nach § 10a Abs. 1a EStG zuständigen Stellen die entsprechenden Daten für den Veranlagungszeitraum 2002 bzw. Beitragsjahr 2002 bis zum 20.7.2003 an die zentrale Stelle übermitteln.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil l veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit au...

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