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Post-Universaldienstleistungen

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BMF, Schreiben v. 21.10.2010, IV D 3 - S 7167-b/10/10002, BStBl I 2010, 1192

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Regelung des § 4 Nr. 11b UStG zur Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen in der ab 1.7.2010 geltenden Fassung von Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl 2010 I S. 386) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. …) nach dem bisherigen Abschnitt 4.11.1 folgender neuer Abschnitt 4.11b.1 mit Wirkung vom 1.11.2010 aufgenommen:

„4.11b.1 Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

Begünstigte Leistungen

(1) 1Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG fallen nur bestimmte Post-Universaldienstleistungen. Post-Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen, die flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden (§ 11 Postgesetz – PostG). 2Inhalt, Umfang und Qualitätsmerkmale von Post-Universaldienstleistungen sind in der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) festgelegt.

(2) Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG fallen nur folgende Post-Universaldienstleistungen:

  1. 1Die Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 2.000 Gramm. 2Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen; Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, gelten nicht als adressiert und sind dementsprechend keine Briefsendungen (§ 4 Nr. 2 Sätze 1 und 3 PostG).

    3Briefsendungen sind nur dann der Art nach begünstigte Post...

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Steuerbefreiung der Post-Universaldienstleistungen (zu § 4 Nr. 11b UStG)
Steuerbefreiung der Post-Universaldienstleistungen (zu § 4 Nr. 11b UStG)

  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben geht als Abschn. 4.11b.1 UStAE in den konsolidierten Anwendungserlass ein. Nach diversen gesetzlichen Anläufen wurde zum 1.7.2010[1] die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen umfassend geändert. Während bisher die ...

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