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Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Rahmen der Gewinneinkünfte

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FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 3.3.2020, IV 301 – S 2130 – 00000 – 2019/002 – 010

Private Stromkosten für das Aufladen eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs als Betriebsausgaben

Wird ein Betriebs-Pkw (auch) an der privaten Steckdose aufgeladen, stellt der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms (Strompreis und anteiliger Grundpreis) eine Betriebsausgabe dar. Der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch kann grds. mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten werden als ausreichend angesehen (vgl. Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326 , zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs). Der Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Nutzungsanteil des Stroms kann zudem auch im Wege einer (realitätsgerechten) Schätzung ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch hierbei mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rn. 19a des BMF-Schreibens vom 26.10.2017, BStBl 2017 I S. 1439 i.V.m. BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl 2016 I S. 1446). Zur Differenzierung der maßgebenden Pauschale ist anstelle der zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber auf die zusätzliche Lademöglichkeit in der Betriebsstätte abzustellen. Sollte der Anwendungszeitraum dieser Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Anwendungsregelung des § 3 Nr. 46 EStG verlängert werden oder die Pauschalen angepasst werden, ist dies für den pauschalen Betriebsausgabenabzug zu übernehmen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

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