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Nichtabgabe von Steuererklärungen: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

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LfSt Bayern v. 26.5.2006, S 0335 - 3 St 41 M

 

1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen

Das FA hat zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Ziel jeder Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben, zu ermitteln und bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen (BFH vom 19.1.1993, VIII R 128/84, BStBl 1993 II S. 594). Die Schätzung soll insgesamt in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Dabei ist aber zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der seinen Pflichten in vollem Umfang nachkommt. Sind daher die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, weil der Steuerpflichtige trotz Erinnerung die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen in grober Weise verletzt, verringert sich die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung. Dies führt zu einer Vergrößerung des Schätzungsrahmens, innerhalb dessen die Schätzung vorgenommen werden kann.

Berücksichtigung bereits bekannter Sachverhalte

Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontrollmitteilungen, Mitteilungen über einheitliche und gesonderte Feststellungen, Veräußerungsmitteilungen, substantiierte Hinweise von dritter Seite, die gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG, Gewerbean- und abmeldungen etc. sind auch im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen. Ebenso sind, soweit vorhanden, ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie die anrechenbaren Lohnsteuerabzugsbeträge aus der elektronischen Lohnbescheinigung aus dem bundesweiten Lohndatenspeicher anzusetzen, insoweit besteht keine Schätzungsbefugnis.

Keine Strafschätzu...

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  (1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.  (2)[1] 1Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn ...

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