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Neue Regelungen für geringfügig Beschäftigte

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BMF, Schreiben v. 15.3.1999, o. Az.

Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht und in bestimmten Fällen die Besteuerung der geringfügigen Beschäftigung verändert. Die Neuregelung gilt ab 1.4.1999. Sie zielt darauf ab

  • mittelfristig die Ausweitung dieser Beschäftigungsverhältnisse einzudämmen,
  • die Finanzgrundlagen der beitragsfinanzierten Sozialversicherung zu sichern,
  • Frauen, die vor allem in diesen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, eine verbesserte Alterssicherung zu ermöglichen,
  • Ausweichreaktionen in den Bereich der Schwarzarbeit sowie eine weitere Aufteilung der normalen Beschäftigungsverhältnisse zu verhindern und
  • die Kontrollmöglichkeiten zu verbessern.
 

1. Einheitliche 630 DM-Grenze

In Ost- und Westdeutschland gilt jetzt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM Arbeitsentgelt im Monat. Sie wird künftig nicht mehr erhöht. Der Arbeitgeber muß bei solchen Beschäftigungsverhältnissen pauschal 12 % des Arbeitsentgelts an die Renten- und grundsätzlich 10 % an die Krankenversicherung bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer nur Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bezieht für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, sind diese steuerfrei. Dem Arbeitgeber ist dafür eine Freistellungsbescheinigung vorzulegen (siehe 3.1).

 

2. Sozialversicherung

Das Recht der Sozialversicherung unterscheidet drei Kategorien von geringfügigen Beschäftigungen: Saisonbeschäftigungen von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen im Jahr, geringfügige Nebenbeschäftigungen neben einem sozialversicherungspflichtigen Haupterwerb sowie auf Dauer angelegte Beschäftigungen von Arbeitnehmern mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 630 DM.

 

2.1. Kurzfristige Beschäftigung

Für kurzfristige Beschäftigungen bleibt es beim bisherig...

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