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Nachträgliche Zahlung von Kindergeld: Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide

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OFD Münster, Verfügung v. 22.12.2005, o. Az.

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) sind bei der Prüfung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, die gesetzlichen Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen.

Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen enthält das BMF-Schreiben vom 18.11.2005 (IV C 4 – S 2282 – 27/05). Im BMF-Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BVerfG weder eine neue Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 AO noch ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt und auch die nachträgliche Gewährung von Kindergeld aufgrund der Entscheidung des BVerfG keine Änderungsmöglichkeit zur nachträglichen Gewährung der Freibeträge für Kinder für bereits bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen eröffnet. Die Regelung in R 175 Abs. 5 EStR, wonach der Steuerbescheid bei nachträglicher Zahlung oder Zurückforderung von Kindergeld – sofern sich eine Änderung der Steuerfestsetzung ergibt – nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist, betrifft nur die Fälle, in denen zuvor eine Günstigerprüfung vorgenommen worden ist und die nachträgliche Kindergeldzahlung eine erneute Günstigerprüfung mit einer geänderten Steuerfestsetzung zur Folge hat. Die nachträgliche Kindergeldzahlung hat aber keinen Einfluss auf die Entscheidung, ob das Kind dem Grunde nach bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist. Der Kindergeldbescheid ist zudem kein Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung.

Die nachträgliche Kindergeldgewährung stellt jedoch ein rückwirkendes Ereignis für daran anknüpfende Tatbestände dar (z.B. Höhe der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3...

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