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Berücksichtigung der Pflichtbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung

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BMF, Schreiben v. 18.11.2005, IV C 4 - S 2282 - 27/05, BStBl I 2005, 1027

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt danach in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, Folgendes:

Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.

Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Beispiel:

Die 20-jährige T, die während des ganzen Kalenderjahres 2004 studiert hat, erzielte aus einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 9.000 Euro. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung betrug 1.800 Euro. Werbungskosten sind in Höhe von 1.200 Euro angefallen. Daneben erzielte T Zinserträge in Höhe von 1.051 Euro.

Die Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wurde, ist wie folgt durchzuführen:

Bruttoarbeitslohn 9.000 Euro    
./. Werbungskosten 1.200 Euro    
Einkünfte (§ 19 EStG) 7.800 Euro → 7.800 Euro
       
Zinseinnahmen 1.051 Euro    
./. Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro    
./. Sparer-Freibetrag 1.000 Euro    
Ei...

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