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Luftfahrtunternehmen: unentgeltliche oder verbilligte Flüge für Mitarbeiter

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Gleichlautende Ländererlasse v.o. Az., BStBl I 2006, 776

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so ist der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die LSt nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Preis zu bewerten

  1. bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder
  2. wenn die Lohnsteuer pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

4. In den Fällen der Nr. 2 und 3 können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2007 bis 2009 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Flugs wie folgt zu berechnen:

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

bei einem Flug von Durchschnittswerte
  Euro je Flugkilometer (FKM)
       
1 – 1.200 km 0,05 - 0,01x FKM  
    1.200  
       
1.210 – 2.600 km 0,04    
       
2.601 – 4.000 km 0,04 + 0,01x (FKM – 2.600)  
    + 1.400  
       
4.001 – 12.000 km 0,05 - 0,02x (FKM – 4.000)  
    8.000  
       
mehr als 12.000 km 0,03    

Die nach dem lATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 % des nach Buchst. a) ermittelten Werts.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -” auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 % des nach Buchst. a) ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Flugs ist um 10% zu erhöhen.

Bei einem Inlandsflug ist der nach Buchst. a) bis c) ermittelte Wert um die Luftsicherheitsgebühr zu erhöhen, wenn diese vom Arbeitgeber getragen wird.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA”. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2.507 km. Der Wert des Flugs für diesen Flug beträgt 60 % von (0,04x 2.507) = 60,17 EUR, zu erhöhen um 10 % (= 6,02 EUR) = 66,19 EUR.

5. Mit den Durchschnittswerten nach Nr. 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

  1. der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und
  2. dieser Flug den unter Nr. 4 Buchst. b) oder c) genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

6. Von den Werten nach Nr. 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der für einen Inlandsflug entrichteten Luftsicherheitsgebühr abzuziehen; der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG darf nicht abgezogen werden.

7. Luftfahrtunternehmen i.S. der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rats vom 23.7.1992 (Abl EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des BMF und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt hinsichtlich der Durchschnittswerte den Erlass vom 10.12.2003 (BStBl 2003 I S. 748) und wird im BStBl veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2

EStG § 8 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 776

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 01.12.2006

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 233.4/21

FinMin Bayern, 34 - S 2334 - 005 - 47 - 418/06

FinMin Berlin, IIII A - S 2334 - 14/2006

FinMin Brandenburg, 36 - S 2334 - 14/00

FinMin Bremen, S 2334 - 108 - 11 - 3

FinMin Hamburg, 52 - S - 2334 - 029/06

FinMin Hessen, S 2334 - 6 - II 3 b

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 301 - S 2334 - 129/94

FinMin Niedersachsen, S 2334 - 17 - 35

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 2334 - 3 - V B 3

FinMin Rheinland-Pfalz, S 2334 A - 06 - 009 - 02 - 443

FinMin Saarland, B/2 - 4 - 138/06 - S 2334

FinMin Sachsen, 32 - S 2334 - 5/65 - 51800

FinMin Sachsen-Anhalt, 42 - S 2334 - 231

FinMin Schleswig-Holstein, VI 317 - S 2334 - 230

FinMin Thüringen, S 2334 A - 09/06 - 204.1

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