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Lebenspartnerschaft: Beendigung des Vermögensstands

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FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 23.7.2003, S 3800/16

Zu der Frage, wie eine bei Beendigung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft gem. § 6 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) entstandene Ausgleichsforderung erbschaft- und schenkungsteuerlich zu behandeln ist, wird folgende Auffassung vertreten.

 

1. Die Lebenspartnerschaft endet zu Lebzeiten der Partner

Die Ausgleichsforderung stellt keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Nach § 6 Abs. 2 LPartG i.V. mit §§ 1371 bis 1390 BGB besteht eine rechtliche Verpflichtung der Partner, den Überschuss, den sie während der Dauer des Vermögensstands erzielt haben, auszugleichen. Da die Forderung kraft Gesetzes entsteht, liegt keine Freigebigkeit vor. Eine solche Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter die übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.

 

2. Die Lebenspartnerschaft endet mit dem Tod eines der Partner und der überlebende Partner wird Erbe

Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners erhöht sich um ein Viertel; damit wird der Ausgleich des Überschusses, den die Partner während der Dauer des Vermögensstands erzielt haben, verwirklicht (§ 6 Abs. 2 LPartG i.V. mit § 1371 Abs. 1 BGB). Eine fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung, wie sie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusteht, kommt nicht in Betracht. § 5 ErbStG gilt nicht für Lebenspartnerschaften. Hierin kann auch keine planwidrige Gesetzeslücke gesehen werden, denn der Gesetzgeber hat bislang bewusst darauf verzichtet, die im ErbStG für Ehegatten geltenden Regelungen auch auf Lebenspartnerschaften zu übertragen.

 

3. Die Lebenspartnerschaft endet durch Tod eines Partners und der überlebende Partner wird weder Erbe noch steht ihm ein Vermächtnis zu

Der überlebende Partner kann gegenüber den Erbe...

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    Lebenspartnerschaftsgesetz / § 6 Güterstand
    Lebenspartnerschaftsgesetz / § 6 Güterstand

    1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

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