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GR v. 29.08.2024: DaBPV: Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung [ab 01.04.2025]

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Vorwort

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) haben für die Umsetzung eines digitalen Verfahrens zur Feststellung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder für die Berechnung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze aufgestellt[1]. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 55a Abs. 8 Satz 1 SGB XI und § 28a Abs. 13 Satz 8 SGB IV nach.

Die Gemeinsamen Grundsätze regeln das Nähere zum Verfahren sowie den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Anmeldung, den Datenabruf, die Änderungsmitteilung und die Abmeldung für die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen. Sie werden durch eine Verfahrensbeschreibung ergänzt und von der DRV Bund sowie dem GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Die Verfahrensbeschreibung, die Datenbeschreibung und der Fehlerkatalog werden von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) in ihrer Funktion als zentrale Stelle nach § 81 EStG für ihre jeweiligen verfahrensnutzenden Stellen bereitgestellt.

[1] Das BMAS hat die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28a Abs, 13 Satz 8 SGB IV im Einvernehmen mit dem BMF, dem BMG und dem BMEL nach Anhörung der Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen am 29.8.2024 genehmigt. Das BMF hat die Gemeinsamen Grundsätze nach § 55a Abs. 8 SGB XI im Einvernehmen mit dem BMAS, dem BMG und dem BMEL nach Anhörung der Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen am 29.8.2024 genehmigt.

1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1.1 Grundsätzliche Anforderungen und Zweck

[1] Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten ab dem 1.7.2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Damit wurde der Beschluss...

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  (1) 1Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent[2] der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz ...

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