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GR v. 25.06.1998: Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG / Zu § 6 EFZG Forderungsübergang bei Dritthaftung

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Siehe § 6 EFZG

1 Grundsatz

Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung wird der Anspruch des Arbeitsunfähigen gegen einen schadenersatzpflichtigen Dritten nicht ausgeschlossen. Der Dritte kann sich nicht darauf berufen, dass durch die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts kein Schaden wegen Verdienstausfall entstanden sei. Dieser Teil des Schadenersatzanspruchs geht vielmehr nach § 6 Abs. 1 EFZG insoweit auf den Arbeitgeber über, als er dem Arbeitnehmer nach dem EFZG das Arbeitsentgelt gezahlt hat. Außerdem steht dem Arbeitgeber ein Ersatz für die von ihm getragenen Anteile an den Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zur Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu. Soweit § 6 Abs. 1 EFZG den Übergang des Schadenersatzanspruchs für Verdienstausfall bewirkt, hat er für den Arbeitgeber im Ergebnis die gleiche Wirkung wie § 116 SGB X für die Krankenkasse. Es sind die Vorschriften über Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen zu beachten (z.B. § 67 Abs. 2 VVG, §§ 104 ff. SGB VII, §§ 404, 412, 254 BGB).

2 Höhe des Forderungsübergangs

2.1 Kongruenz der Ansprüche

Entsprechend dem Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Kongruenz der Ansprüche geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz des Verdienstausfalls nur insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser Arbeitsentgelt tatsächlich fortgezahlt hat.

2.2 Beitragsanteile des Arbeitgebers

Der Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG erfasst außer dem weitergezahlten Arbeitsentgelt die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Kranken-, Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie zur Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, soweit der Arbeitgeber diese Beitragsanteile abgeführt hat. Die Umlage zur Unfallversicherung ist nicht erstattungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1975, VI ZR 128/74, USK 75154, EEK I/47...

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Entgeltfortzahlungsgesetz / § 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
Entgeltfortzahlungsgesetz / § 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung

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