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GR v. 21.12.2022: Leistungsbezieher nach dem SGB III: Kr ... / B.III Rentenversicherungszuständigkeit

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B.III.1 Rechtsgrundlagen

Siehe § 126, § 127 Abs. 1 Satz 1, § 132 und § 137 SGB VI

B.III.2 Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung

[1] Seit 1.1.2005 werden Versicherte bei der Vergabe einer Versicherungsnummer den einzelnen Regionalträgern bzw. den Bundesträgern zugeordnet. Für Versicherte, an die bereits vor dem 1.1.2005 eine Versicherungsnummer vergeben wurde (Bestandsversicherte), verbleibt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem am 31.12.2004 zuständigen Versicherungsträger.

[2] Innerhalb der Regionalträger kann sich allerdings weiterhin die Zuständigkeit nach § 128 SGB VI ändern, wenn z.B. der Versicherte den Wohnort wechselt. Zudem kann sich nach § 128a SGB VI eine Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland ergeben. Darüber hinaus wird der Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig, wenn der Versicherte eine Beschäftigung i.S.d. § 129 SGB VI aufnimmt.

B.III.3 Besonderheiten bei der Durchführung der Versicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch Träger der allgemeinen Rentenversicherung. Besonderheiten ergeben sich nur dann, wenn die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen ist. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld ist das nach § 137 SGB III der Fall, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn des Leistungsbezugs zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 133 SGB VI versichert waren.

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
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