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GR v. 21.11.2018-II: Beitragsrechtliche Beurteilung von ... / Vorwort

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Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) soll die möglichst weite Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten erreicht werden. Hierfür wurden im Arbeits- und Steuerrecht Neuregelungen getroffen, die im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft getreten sind. Dies betrifft insbesondere die Einführung der reinen Beitragszusage ohne Leistungsgarantie als neue Zusageform der betrieblichen Altersversorgung, die Verpflichtung der Arbeitgeber beitragsfreie Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung durch einen Arbeitgeberzuschuss zu fördern und die Erweiterung der steuerlichen Förderung von Arbeitgeberbeiträgen zugunsten der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Die Regelungen für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung sind hingegen im Wesentlichen unverändert geblieben. Leistungen aus "riestergeförderter" betrieblicher Altersversorgung sind dabei als Versorgungsbezüge in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt worden.

Aufgrund der sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergebenden Änderungen war das bisherige Gemeinsame Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom 25.9.2008 zu überarbeiten. Dabei sind zudem die bereits vor 2018 erfolgten Klarstellungen zu folgenden Punkten berücksichtigt worden:

  • Steuer- und Beitragsfreiheit von Finanzierungsanteilen der Arbeitnehmer am Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BFH-Urteil vom 9.12.201...

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